Wen betrifft das BFSG? - Barrierefreiheitsgesetz 2025


Was Onlinehändler und Webseitenbetreiber beachten müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Barrierefrei ins digitale Zeitalter

Von der Pflicht zur Kür: Wie Onlinehändler mit barrierefreien Angeboten punkten können!

Die Digitalisierung durchdringt alle Lebensbereiche und eröffnet neue Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher. Doch sie stellt auch Herausforderungen an die Inklusion. Um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen, hat die Bundesregierung das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verabschiedet. Was bedeutet dieses Gesetz für Onlinehändler und Webseitenbetreiber? Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, und wer ist davon betroffen? In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte.

Zielsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in nationales Recht um. Es soll Barrieren abbauen und sicherstellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – unabhängig von Einschränkungen – zugänglich sind. Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und richtet sich vor allem an Anbieter von Dienstleistungen und Produkte, die für Verbraucher von besonderer Bedeutung sind, darunter Online-Shops, Apps und Webseiten.

Wen betrifft das Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz?

Das BFSG betrifft Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, wie:

  • Betreiber von Online-Shops

  • Anbieter von E-Commerce-Plattformen

  • Entwickler von Software und mobilen Apps

  • Betreiber von Ticketing- oder Buchungsportalen

  • Finanzdienstleister mit Online-Diensten

Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro sind nach § 3 Abs. 3 BFSG nicht betroffen, außer sie bringen Produkte gemäß § 1 Abs. 2 in Verkehr.

B2C vs. B2B: Das BFSG gilt nur für den B2C-Bereich. Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Sektor angeboten werden, sind ausgenommen. Wenn Verbraucher jedoch Zugriff haben, findet das Gesetz Anwendung.

Die vier zentralen Prinzipien der Barrierefreiheit

Die Anforderungen des BFSG orientieren sich an den vier zentralen Prinzipien der Barrierefreiheit: Wahrnehmbarkeit, Verständlichkeit, Bedienbarkeit und Robustheit. Diese Kernpunkte müssen von Unternehmen umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass ihre digitalen Angebote allen Nutzern zugänglich sind. Im Folgenden stellen wir diese Prinzipien vor.

1. Wahrnehmbarkeit

Alle Informationen und Benutzeroberflächen müssen so gestaltet sein, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können. Dazu gehört beispielsweise:

  • Alternativtexte für Bilder und Grafiken

  • Untertitel für Videos

  • Texte, die für Screenreader optimiert sind

3. Verständlichkeit

Die Informationen und Funktionalitäten müssen leicht verständlich sein. Das umfasst:

  • Klare, einfache Sprache

  • Vermeidung von Fachjargon

  • Hilfefunktionen und Anleitungen

2. Bedienbarkeit

Webseiten und Anwendungen müssen einfach navigierbar und steuerbar sein. Dazu zählen:

  • Tastatursteuerung als Alternative zur Maus

  • Klare und einheitliche Navigationsstrukturen

  • Verzicht auf Inhalte, die Anfälle auslösen können, wie blinkende Elemente

4. Robustheit

Digitale Angebote müssen mit unterschiedlichen Technologien kompatibel sein, um auch bei der Nutzung assistiver Technologien wie Screenreadern oder Braille-Zeilen zu funktionieren.

Pflichten für Online-Händler im Rahmen des BFSG

E-Commerce-Händler stehen vor der Aufgabe, nicht nur ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, sondern auch weitere gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Dazu gehören:

1. Hinweis auf Barrierefreiheitsanforderungen

Auf der Webseite, beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), muss ein Hinweis auf die Barrierefreiheitsanforderungen gegeben werden.

2. Sicherstellung der Barrierefreiheit von Produkten

Produkte, die unter die Regelungen des § 1 Abs. 2 BFSG fallen, dürfen nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Produkt trägt die CE-Kennzeichnung.
  • Eine leicht verständliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache liegen bei.
  • Der Hersteller hat seine Kennzeichnungspflichten erfüllt.
  • Pflichtangaben zum Einführer sind am Produkt angebracht.

3. Verantwortung bei Elektronikprodukten

Händler, die elektronische Geräte verkaufen, müssen sicherstellen, dass die Hersteller und Importeure die oben genannten Vorgaben erfüllen, bevor sie die Produkte anbieten. Eine Prüfung der Konformität ist hier besonders wichtig.

4. Maßnahmen bei Non-Konformität

Falls ein Produkt nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müssen Händler:

  • Den Verkauf des Produkts sofort einstellen,
  • Den Hersteller oder Einführer unverzüglich informieren und
  • Die Marktüberwachungsbehörden umgehend in Kenntnis setzen.

Durch die Einhaltung dieser Pflichten stellen Händler sicher, dass sie sowohl den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden als auch die Barrierefreiheit für ihre Kunden gewährleisten.

Umsetzung und Prüfung

Unternehmen sollten ihre digitalen Angebote rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies kann durch folgende Schritte erfolgen:

  • Barrierefreiheitsanalyse Eine umfassende Prüfung der bestehenden digitalen Angebote hilft, Schwachstellen zu identifizieren.
  • Anpassungen vornehmen Implementierung der geforderten Standards, beispielsweise durch den Einsatz von barrierefreien Designrichtlinien und die Optimierung der Codebasis.
  • Schulung von Mitarbeitern Teams sollten für die Bedeutung und die technische Umsetzung von Barrierefreiheit sensibilisiert werden.
  • Prüfung durch externe Experten Eine Zertifizierung durch Dritte kann sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung

Verstöße gegen die Vorschriften des BFSG können erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen nach sich ziehen. Verbraucher, die von einer fehlenden Barrierefreiheit betroffen sind, können Verstöße bei der Marktüberwachungsbehörde der Bundesländer anzeigen. Auch nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände und Einrichtungen haben das Recht, Verstöße eigenständig geltend zu machen.

Zusätzlich können Mitbewerber Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen, was Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.

Erfüllt ein Unternehmen die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen wie den Rückruf oder die Einstellung des betroffenen Produkts bzw. der Dienstleistung anordnen. Zudem drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Fazit: Ein Gewinn für alle

Die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes mag für Unternehmen zunächst mit Aufwand verbunden sein, bietet jedoch langfristige Vorteile. Barrierefreie Webseiten und Apps verbessern nicht nur die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, sondern steigern auch die Nutzerfreundlichkeit und Kundenzufriedenheit insgesamt. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen, sichern sich Wettbewerbsvorteile und stärken ihre soziale Verantwortung.

Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis 2025, um Ihr digitales Angebot fit für die Zukunft zu machen!